ist gerichtsnotorisch, dass in Notfallsituationen, die eine Zwangsmedikation erfordern, in der Regel Haldol und Diazepam als Akutmedikation verabreicht werden. Diese Medikamente wirken antipsychotisch und beruhigend (siehe Stellungnahme der PDAG vom 1. April 2025, S. 3). Es handelt sich dabei zudem um Medikamente, die beim Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit angewandt wurden (vgl. Gutachten, S. 9, 11, 14) und die soweit ersichtlich weder damals noch im aktuellen Fall (langfristige) Nebenwirkungen gezeigt haben, was im Übrigen auch nicht geltend gemacht wird.