Die Legalprognose des Beschwerdeführers hängt somit untrennbar damit zusammen, dass er sich insbesondere medikamentös behandeln lässt (vgl. Gutachten, S. 54–56, 58). Dass eine Behandlung des Beschwerdeführers in der konkreten Notfallsituation mittels Akutmedikation notwendig war, um der erheblichen Drittgefährdung zu begegnen, leuchtet angesichts der langjährig feststehenden Diagnose, seines damals akut psychotischen Zustandsbilds und dem damit zusammenhängenden, stark fremdaggressiven Verhalten ein. In Bezug auf die konkret eingesetzte Medikation - 15 -