Aus dem Gutachten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an einer sehr schweren (chronischen) psychischen Erkrankung leidet, die einer (medikamentösen) Behandlung bedarf (vgl. Gutachten, S. 57 f.). Seine Erkrankung steht dabei in engem Zusammenhang mit seiner Gewaltbereitschaft (vgl. Gutachten, S. 56 f.). Namentlich besteht bei unzureichender oder unzureichend wirkender Behandlung ein sehr hohes Gewaltrisiko (Gutachten, S. 54 f.). Die Legalprognose des Beschwerdeführers hängt somit untrennbar damit zusammen, dass er sich insbesondere medikamentös behandeln lässt (vgl. Gutachten, S. 54–56, 58).