Notfallmedikation hätte ohne Weiteres einen konkreten Schaden auf Seiten des Behandlungsteams zur Folge haben können. Es bleibt folglich dabei, dass die Voraussetzung des Vorliegens einer schweren Fremdgefährdung als gegeben zu beurteilen ist. 2.3.4. Vorliegend ist unbestritten, dass die Zwangsmedikation geeignet war, eine Zustandsberuhigung herbeizuführen und die durch das stark psychotische Zustandsbild und das damit zusammenhängende fremdaggressive Verhalten des Beschwerdeführers entstandene schwere Drittgefährdung zu beseitigen. Fraglich ist, ob es sich um die mildeste Massnahme handelte.