Dass dies weder im Sinne des (vorzeitigen) Massnahmenvollzugs noch im eigenen Interesse des Beschwerdeführers wäre, ist offensichtlich. Der Beschwerdeführer verkennt überdies, dass für das Vorliegen einer Notfall- respektive Gefährdungssituation nicht vorausgesetzt ist, dass bereits ein konkreter körperlicher Übergriff stattgefunden hat. Zweifelsohne muss bei Bestehen einer schweren Selbstoder – wie hier – Fremdgefährdung mit den notwendigen Mitteln eingegriffen werden können, bevor die körperliche Integrität von Drittpersonen effektiv verletzt wird. Eine Notfallsituation war hier entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers klar vorhanden. Ein Zögern bei der Verabreichung der