Ebenfalls unbehelflich ist sein Einwand, dass sich C._____ am 18. Januar 2024 bewusst in eine Situation begeben habe, die sie selbst als potenziell gefährlich eingestuft habe. Diesem Argument zu folgen würde bedeuten, dass sich das Behandlungsteam nicht mehr in das Zimmer des Beschwerdeführers hätte begeben dürfen, um ihm die notwendige Behandlung zukommen zu lassen, und ihn in seinem stark psychotischen Zustand sich selbst hätte überlassen müssen. Dass dies weder im Sinne des (vorzeitigen) Massnahmenvollzugs noch im eigenen Interesse des Beschwerdeführers wäre, ist offensichtlich.