Entscheidend ist hier insbesondere, wie sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der notfallmässigen Zwangsmedikation präsentiert hat, als der Kontakt gerade nicht über die Türklappe stattfand, sondern im direkten Gespräch in seinem Zimmer. Daher ist hier auch zweitrangig, gegenüber welcher Mitarbeiterin der Beschwerdeführer in den Tagen vor der Zwangsmedikation Morddrohungen ausgesprochen hat. Seine Rüge, wonach die Todesdrohung nicht doku- - 14 - mentiert sei, ist daher unbegründet. Im Übrigen bestreitet er nicht, dass es vor dem 18. Januar 2024 von seiner Seite zu konkreten Drohungen gekommen ist.