An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, wonach der Kontakt zum Beschwerdeführer vor dem 18. Januar 2024 teilweise nur über die Türklappe stattfinden konnte. Dies zeigt vielmehr, dass sich die Mitarbeitenden der PDAG aufgrund des Zustands und des Verhaltens des Beschwerdeführers aus Angst nicht mehr in sein Zimmer wagten. Entscheidend ist hier insbesondere, wie sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der notfallmässigen Zwangsmedikation präsentiert hat, als der Kontakt gerade nicht über die Türklappe stattfand, sondern im direkten Gespräch in seinem Zimmer.