Dass das Risiko von schwerwiegenden Angriffen seitens des Beschwerdeführers real war, zeigen auch die Vorfälle in der Vergangenheit, anlässlich derer er diverse Personen unvermittelt und ohne Anlass massiv angegriffen hat, nachdem ihm dies eine Stimme in seinem Kopf befohlen habe (Gutachten, S. 8). Gestützt auf die Akten ist deshalb davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Durchführung der Zwangsmedikation aufgrund der stark psychotischen Symptomatik mit Wahnvorstellungen ein erhebliches Risiko für konkrete und erhebliche fremdaggressive Fehlhandlungen mit möglicherweise gravierenden Auswirkungen auf die körperliche Unversehrtheit der beteilig-