Wie dargelegt, war der Beschwerdeführer am 18. Januar 2024 anlässlich der Visite extrem angespannt, feindselig, stark psychotisch und stand unter dem Einfluss von Halluzinationen und Wahnerleben, als er vom Bett aufsprang. Für die Anwesenden erweckte er aufgrund seiner Gestik den Anschein, als wolle er C._____ angreifen. Dieser Schluss ist mit Blick auf die gemäss Gutachten mit der Krankheit zusammenhängende hohe Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers und seinen in jenem Zeitpunkt unbehandelten psychischen Zustand nachvollziehbar.