Es sei gut vorstellbar, dass der Beschwerdeführer in einem solchen Raptus einen Menschen totschlage, wenn nicht rechtzeitig interveniert werden könne. Die Sicherheit dieser legalprognostischen Einschätzung erscheine überdurchschnittlich hoch, da diagnostisch keine Unsicherheiten bestünden und der Beschwerdeführer über Jahre hinweg in Zusammenhang mit seiner Krankheit eine hohe Gewaltbereitschaft gezeigt habe (Gutachten, S. 56).