onsbereitschaft als Teil der Erkrankung und ging bei unzureichender Behandlung von einem weiteren Fortbestehen eines sehr hohen Gewaltrisikos aus (Gutachten, S. 48, 54 f.). Die Wiederholungswahrscheinlichkeit krankheitsmotivierter Gewalthandlungen und anderer Delikte in der Art der bisherigen Delinquenz stufte er als sehr hoch ein, wobei auch von einem erkennbaren (erhöhten) Risiko der Tötung anderer Menschen zu sprechen sei, am ehesten im Kontext eines ganz ungehemmt wirkenden Zuschlagens, wie er es in Haft gezeigt habe. Es sei gut vorstellbar, dass der Beschwerdeführer in einem solchen Raptus einen Menschen totschlage, wenn nicht rechtzeitig interveniert werden könne.