2.3.3. Für eine schwere Selbstgefährdung des Beschwerdeführers gibt es bislang nicht genügend Anhaltspunkte, auch wenn es zu bedenken gilt, dass ein akut psychotischer Zustand immer das Risiko von möglichen selbstverletzenden Handlungen birgt. Im Vordergrund steht für das Verwaltungsgericht allerdings ohnehin die Fremdgefährdung (vgl. auch Stellungnahme der PDAG vom 1. April 2025, S. 2).