Im Zeitpunkt der Vornahme der notfallmässigen Zwangsmedikation war er nicht in der Lage, Einsicht in seine Behandlungsbedürftigkeit zu erlangen. Aufgrund seines damaligen Zustands mit stark psychotischen Symptomen, wahnhaftem Erleben und feindseligem Verhalten, kombiniert mit der fehlenden Einsicht in die Notwendigkeit einer medikamentösen Behandlung, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Behandlungsbedürftigkeit nicht urteilsfähig war. Mangels realistischer Einschätzung seines psychischen Gesundheitszustands beruhte seine Ablehnung der in medizi- nisch-psychiatrischer Hinsicht vorgesehenen Medikation nicht auf einer rationalen Willensbildung.