Für das Verwaltungsgericht bestehen insbesondere mit Blick auf das Gutachten keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie leidet. Gemäss der ärztlich-psychologischen Dokumentation wies er im Zeitraum vor der fraglichen Zwangsmedikation eine stark ausgeprägte Wahnsymptomatik auf, die sich aufgrund der mangelhaften Medikamentencompliance zunehmend akzentuierte. Im Zeitpunkt der Vornahme der notfallmässigen Zwangsmedikation war er nicht in der Lage, Einsicht in seine Behandlungsbedürftigkeit zu erlangen.