wicht, dass sich der von der PDAG eingereichten pflegerischen Dokumentation (siehe "4 pflegerische Dokumentation vom 01.01.–18.01.2024, Seite 1–193") keine Informationen zum Zustand oder Verhalten des Beschwerdeführers entnehmen lassen und damit keine Angaben enthalten, die für das vorliegende Verfahren wesentlich wären.