Er bestreitet jedoch weder, dass es ihm am besagten Tag schlecht ging, er zunehmend psychotisch, extrem angespannt und feindselig war, noch dass er auf die erfolgte Kontaktaufnahme mit Schimpfen und Drohungen reagiert hatte. Auch stellt er den Umstand, wonach er vom Bett aufgesprungen sei und er sich – gemäss Angaben der PDAG (Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2024, S. 3; Stellungnahme der PDAG vom 1. April 2025, S. 2) – mit erhobener Hand C._____ zugewandt habe, nachdem diese ihn auf die Wichtigkeit der Medikamenteneinnahme hingewiesen und er mit Schimpfen und Drohen darauf reagiert habe, nicht explizit infrage.