Dem angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld der notfallmässigen Zwangsbehandlung seit Tagen die Medikation verweigert hatte und zunehmend psychotisch, angespannt und aggressiv war. Am 18. Januar 2024 sei er akut psychotisch gewesen und habe unter dem Einfluss von Halluzinationen und Wahnerleben gestanden. Diese Schilderungen decken sich im Wesentlichen mit der von der PDAG eingereichten ärztlich-psychologischen Dokumentation vom 4. bis 18. Januar 2024. So habe der Beschwerdeführer berichtet, er habe Stimmen von Gott und von Satan gehört, wolle darüber aber nicht reden (ärztlich-psy- chologische Dokumentation vom 4. Januar 2024, S. 1).