ren kann, wobei der Gesundheitsschaden nicht bleibend oder gar irreversibel sein muss (vgl. GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., N. 20 zu Art. 434/435 ZGB). Die Fremdgefährdung ist als schwer einzustufen, wenn das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernstlich gefährdet ist (vgl. GEISER/ ETZENSBERGER, a.a.O., N. 21 zu Art. 434/435 ZGB). Die Voraussetzung, wonach die notwendige Fürsorge auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann, ist Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips.