Grund dafür können nicht nur fehlende kognitive Fähigkeiten eines Patienten sein, um in eine Behandlung einwilligen oder diese ablehnen zu können, sondern auch Wahnvorstellungen, die den Patienten daran hindern, den Zusammenhang zwischen seinem Zustand und der Behandlung zu begreifen. Erfasst werden daher auch Personen, welche sehr wohl einen Willen ausdrücken können, dessen Bildung aber nicht auf einem Mindestmass an Rationalität beruht (vgl. GEISER/ETZENSBERGER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 18 zu Art. 434/435 ZGB).