Hier gilt es zu beachten, dass die dargestellte Rechtsprechung insbesondere für elektive, also nicht notfallmässige, Zwangsbehandlungen heranzuziehen ist. In Notfallsituationen kann die Interessenabwägung und auch die Beurteilung der Verhältnismässigkeit aufgrund der Dringlichkeit regelmässig sehr viel weniger sorgfältig vorgenommen werden. Im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit muss bei einer notfallmässigen Zwangsmedikation weniger eingehend geprüft werden, ob weniger einschneidende Massnahmen zur Verfügung stehen, um den angestrebten Zweck zu erreichen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.85 vom 27. März 2017, Erw. II/1.2 m.w.H.).