von Selbst- und Fremdgefährdung. In diese Interessenabwägung miteinzubeziehen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere auch langfristige Nebenwirkungen einer zwangsweise vorgesehenen Neuroleptika-Behandlung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1293/2021 vom 13. Dezember 2021, Erw. 2.3.2 mit Verweis u.a. auf BGE 130 I 16, Erw. 4, 5 und 5.3).