Urteil des Bundesgerichts 5A_335/2010 vom 6. Juli 2010, Erw. 3.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.193 vom 30. Mai 2022, Erw. II/2.2). Der mit der medikamentösen Zwangsbehandlung verbundene schwere Eingriff in die Grundrechte verlangt nach einer vollständigen und umfassenden Interessenabwägung. Zu berücksichtigen sind dabei die öffentlichen Interessen, die Notwendigkeit der Behandlung, die Auswirkungen einer Nichtbehandlung, die Prüfung von Alternativen sowie die Beurteilung -9-