Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es habe keine Notfallsituation vorgelegen, die eine Zwangsmedikation hätte rechtfertigen können. Zudem sei die Zwangsmedikation mit anschliessender Fesselung am Bett zwar zweifelsohne geeignet, um dem Risiko eines körperlichen Angriffs zu begegnen. Jedoch sei sie nicht erforderlich, da eine Fesselung am Bett alleine bis zur Beruhigung des Beschwerdeführers ein ebenso wirksames, aber wesentlich milderes Mittel sei, mit dem Angriff umzugehen. Auch eine Isolation des Beschwerdeführers in seinem Zimmer stelle eine mildere Alternative zur Zwangsmedikation dar. Mangels Erforderlichkeit sei der Entscheid daher aufzuheben.