2. 2.1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die mit Entscheid der PDAG vom 2. Februar 2024 (nachträglich) angeordnete -8- Zwangsmedikation im Notfall vom 18. Januar 2024. Dagegen sind weder die gleichzeitig erfolgte Fixierung noch die Durchführung der Isolation Streitgegenstand.