5.2.3 m.w.H.). Die PDAG befasste sich mit Blick auf den Umstand, dass die Anordnung im Notfall aufgrund des Zustands und insbesondere des Verhaltens des Beschwerdeführers unverzüglich getroffen werden musste, mit allen wesentlichen Gesichtspunkten. Ihre Darlegungen im angefochtenen Entscheid sind hinreichend klar und vollständig, damit der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer dessen Tragweite gesamthaft betrachtet ohne Weiteres erkennen und ihn in voller Kenntnis der Sache anfechten konnte. Eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers liegt demnach nicht vor. Sein Vorwurf erweist sich folglich als unbegründet.