Auch wenn die Begründung der einzelnen Voraussetzungen, die für die Anordnung einer Zwangsmedikation gegeben sein müssen (vgl. § 47 Abs. 2 lit. b EG StPO), relativ kurz und teilweise stichwortartig ausgefallen ist, geht aus dem angefochtenen Entscheid in ausreichender Deutlichkeit hervor, von welchen Überlegungen sich die PDAG leiten liess. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass eine Zwangsmassnahme als schwerer Eingriff in die persönliche Freiheit (siehe hinten Erw. 2.2) höheren Begründungsanforderungen genügen muss (vgl. BGE 112 Ia 107, Erw. 2b m.w.H.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3096/2022 vom 29. März 2023, Erw. 5.2.3 m.w.