Zudem wird sinngemäss dargelegt, dass der Grund für die medizinische Massnahme in einer schweren Selbst- und Fremdgefährdung bestehe, da der Beschwerdeführer seit Tagen die Medikation verweigere, zunehmend psychotisch, angespannt und aggressiv werde sowie teils kataton, teils aggressiv erregt wirke, wobei er das Personal bedrohe und beschimpfe und auch konkrete Drohungen (Morddrohungen) ausspreche. In Bezug auf die Massnahme sei der Beschwerdeführer nicht urteilsfähig, weil er akut psychotisch sei und unter dem Einfluss von Halluzinationen und Wahnerleben stehe. Das Ziel der Massnahme sei das Herbeiführen einer Beruhigung. Die Massnahme sei notwendig, weil der Beschwerdeführer