1.3. Im angefochtenen Entscheid werden u.a. die Rechtsgrundlage (§ 47 Abs. 2 lit. b EG StPO), die Diagnose (chronisch paranoide Schizophrenie) und die einmalig eingesetzten Medikamente (Haldol 10 mg, Diazepam 10 mg) aufgeführt. Zudem wird sinngemäss dargelegt, dass der Grund für die medizinische Massnahme in einer schweren Selbst- und Fremdgefährdung bestehe, da der Beschwerdeführer seit Tagen die Medikation verweigere, zunehmend psychotisch, angespannt und aggressiv werde sowie teils kataton, teils aggressiv erregt wirke, wobei er das Personal bedrohe und beschimpfe und auch konkrete Drohungen (Morddrohungen) ausspreche.