Weder Beschimpfungen gegenüber dem Personal noch das katatone Verhalten des Beschwerdeführers rechtfertige eine Zwangsmedikation. In Bezug auf das aggressive Verhalten und die Morddrohungen des Beschwerdeführers werde nicht im Detail ausgeführt, wie sich das aggressive Verhalten geäussert habe und gegen welche Personen die Morddrohungen gerichtet worden seien. Es bleibe äusserst vage, wie sich die Bedrohungen oder der Übergriff effektiv abgespielt hätten. Die mangelhafte Begründung müsse folglich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen.