II. 1. 1.1. Vorab rügt der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er macht dabei im Wesentlichen geltend, die Zwangsmedikation sei nur mit einer umfassenden, detaillierten und ausführlichen Begründung rechtmässig, weil es sich um einen sehr schweren Eingriff in die persönliche Freiheit handle. Diese Kriterien seien hier nicht erfüllt. Weder Beschimpfungen gegenüber dem Personal noch das katatone Verhalten des Beschwerdeführers rechtfertige eine Zwangsmedikation.