I/2.2). Mangels Möglichkeit, den Erlass eines Gestaltungsurteils durchzusetzen, verfügt der Beschwerdeführer über ein schutzwürdiges Interesse, eine allfällige Rechtswidrigkeit der angefochtenen Zwangsmedikation feststellen zu lassen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.144 vom 28. Mai 2024, Erw. I/4.1). -6- 4. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die unter Berücksichtigung des Entscheids des Verwaltungsgerichts WBE.2024.76 vom 22. Juli 2024 fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.