Im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass es bei künftig auftretenden Notfallsituationen zu weiteren Zwangsmassnahmen kommt und sich die Frage nach deren Zulässigkeit daher erneut stellen könnte. Da eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung diesfalls kaum je möglich wäre und die Frage der Zulässigkeit der zwangsweisen Anordnung einer (notfallmässigen) Behandlung zudem von grundsätzlicher Bedeutung ist, ist vorliegend in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts vom Erfordernis der Aktualität des Rechtsschutzinteresses abzusehen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.403 vom 16. November 2021, Erw. I/2.2).