Dementsprechend kann auf seinen diesbezüglichen (Gestaltungs-)Antrag (Ziffer 1 der Rechtsbegehren) nicht eingetreten werden. Im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass es bei künftig auftretenden Notfallsituationen zu weiteren Zwangsmassnahmen kommt und sich die Frage nach deren Zulässigkeit daher erneut stellen könnte.