Nachdem es sich beim angefochtenen Entscheid um eine im Notfall vorgenommene Zwangsmedikation handelt, die bereits vollzogen wurde und die nach einmaliger Durchführung weder andauerte noch aktuell weiterbesteht, fehlt es grundsätzlich an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse (vgl. AGVE 2001, S. 213, Erw. 2b). Der Nachteil, den der Beschwerdeführer erlitten hat, kann nicht mehr mittels eines Gestaltungsurteils beseitigt werden. Dementsprechend kann auf seinen diesbezüglichen (Gestaltungs-)Antrag (Ziffer 1 der Rechtsbegehren) nicht eingetreten werden.