2. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde eine medizinische Zwangsmassnahme i.S.v. § 47 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 (EG StPO; SAR 251.200) angeordnet. Nach § 55a Abs. 3 EG StPO kann ein Entscheid über die Durchführung von Zwangsmassnahmen gemäss § 47 EG StPO innert zehn Tagen mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Das Verwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der Beschwerde auch sachlich und funktionell zuständig.