I. 1. Der Straf- und Massnahmenvollzug obliegt im vorliegenden Fall dem Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Landschaft. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau ist für die Behandlung von Beschwerden betreffend Anordnungen des Amts für Justizvollzug des Kantons Basel-Landschaft nicht zuständig. Hingegen ist die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben, soweit es um die Beurteilung von Anordnungen im Rahmen des Vollzugs der vom Beschwerdeführer vorzeitig angetretenen stationären Massnahme gemäss Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB;