5. Mit Eingabe vom 29. Januar 2025 nahm die PDAG in formeller Hinsicht zum Formular betreffend Anordnung der Massnahme ohne Zustimmung Stellung und reichte die Akten mittels USB-Stick ein. Darauf zu finden waren mehrere PDF-Dateien, die insgesamt rund 9'000 Seiten zählten und einen Zeitraum von April 2023 bis Januar 2025 umfassten. Die Akten waren weder paginiert noch wurde dazu ein sachdienliches Aktenverzeichnis erstellt. Mit Instruktionsverfügung vom 5. März 2025 wurden sie wiederum zurückgewiesen. Die PDAG wurde nochmals und unter Hinweis auf die Beweislast ersucht, die relevanten Verfahrensakten (inkl. Aktenverzeichnis und Paginierung) schriftlich einzureichen.