4. Am 18. Dezember 2024 übermittelte die PDAG dem Verwaltungsgericht auf elektronischem Weg über 9'000 Dateien mit jeweils einer oder mehreren Seiten. Nachdem sich diese ohne übermässigen Aufwand weder in inhaltlicher noch in zeitlicher Hinsicht zuordnen liessen, wurden die elektronisch übermittelten Akten mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. Januar 2025 zurückgewiesen und die PDAG wurde erneut zur Aktenüberweisung (inkl. Aktenverzeichnis und Paginierung) aufgefordert, wobei das Verwaltungsgericht jene Akten bezeichnete, die es zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache als relevant erachtete.