2. Es sei festzustellen, dass die Zwangsmedikation des Beschwerdeführers widerrechtlich erfolgte. -3- 3. Es sei dem Gesuchsteller für die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Verfahrens die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als Rechtsvertreter zu bewilligen. 4. Es seien die Akten des Verfahrens WBE.2024.76/BU/sp beizuziehen. 5. Alles unter o/e-Kostenfolge. 2. Am 14. Oktober 2024 reichte die PDAG ihre Beschwerdeantwort ein.