Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2024.274 / JL / we Art. 72 Urteil vom 10. November 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Cotti Verwaltungsrichter Ch. Huber Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde- A._____ führer Zustelladresse: Psychiatrische Dienste Aargau AG, Klinik für Forensische Psychiatrie, Königsfelderstrasse 1, 5210 Windisch Beiständin: B._____ unentgeltlich vertreten durch MLaw Fabian Fluri, Rechtsanwalt, Tramstrasse 55, 4142 Münchenstein gegen Psychiatrische Dienste Aargau AG, Klinik für Forensische Psychiatrie, Königsfelderstrasse 1, 5210 Windisch Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Feststellung der Widerrechtlichkeit der Zwangsmedikation Entscheid von Dr. med. C._____, Klinik für Forensische Psychiatrie, Psychiatrische Dienste Aargau AG (PDAG), vom 2. Februar 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A._____ befindet sich seit dem 25. April 2023 in der Klinik für Forensische Psychiatrie der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) in Windisch im vorzeitigen Massnahmenvollzug. Im Rahmen des Strafverfahrens werden ihm u.a. Raub, mehrfache (teilweise versuchte) schwere Körperverletzung, mehrfache Gefährdung des Lebens sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vorgeworfen. 2. Am 18. Januar 2024 erfolgte gegenüber A._____ unter anschliessender Fi- xierung eine Behandlung ohne Zustimmung (Zwangsmedikation) im Notfall mit 10 mg Haldol und 10 mg Diazepam (beides intramuskulär; nach- trägliche Anordnung von Dr. med. C._____, Klinik für Forensische Psychiatrie, PDAG, vom 2. Februar 2024). 3. Mit Eingabe vom 26. Februar 2024 liess A._____ um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und Ansetzung einer zehntägigen Nachfrist zur Einrei- chung einer Beschwerde gegen den Entscheid der PDAG vom 2. Februar 2024 sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbei- ständung ersuchen. 4. Das Verwaltungsgericht hiess das Gesuch um Wiederherstellung der Be- schwerdefrist mit Entscheid WBE.2024.76 vom 22. Juli 2024 gut und setzte A._____ eine Nachfrist von 10 Tagen zur Einreichung einer Beschwerde gegen die (nachträgliche) Verfügung der PDAG vom 2. Februar 2024. B. 1. Mit Eingabe vom 2. August 2024 liess A._____ gegen die Verfügung der PDAG vom 2. Februar 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen und folgende Anträge stellen: 1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2024 auf- zuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Zwangsmedikation des Beschwerdeführers widerrechtlich erfolgte. -3- 3. Es sei dem Gesuchsteller für die ordentlichen und ausserordentlichen Kos- ten des Verfahrens die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeich- nenden als Rechtsvertreter zu bewilligen. 4. Es seien die Akten des Verfahrens WBE.2024.76/BU/sp beizuziehen. 5. Alles unter o/e-Kostenfolge. 2. Am 14. Oktober 2024 reichte die PDAG ihre Beschwerdeantwort ein. 3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 2. Dezember 2024 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und MLaw Fabian Fluri, Rechtsanwalt, Münchenstein, als sein unentgeltlicher Rechts- vertreter eingesetzt. Zudem wurde die PDAG abermals aufgefordert, die Akten (inkl. Aktenverzeichnis) einzureichen. 4. Am 18. Dezember 2024 übermittelte die PDAG dem Verwaltungsgericht auf elektronischem Weg über 9'000 Dateien mit jeweils einer oder mehre- ren Seiten. Nachdem sich diese ohne übermässigen Aufwand weder in in- haltlicher noch in zeitlicher Hinsicht zuordnen liessen, wurden die elektro- nisch übermittelten Akten mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. Ja- nuar 2025 zurückgewiesen und die PDAG wurde erneut zur Aktenüberwei- sung (inkl. Aktenverzeichnis und Paginierung) aufgefordert, wobei das Ver- waltungsgericht jene Akten bezeichnete, die es zur Beurteilung der vorlie- genden Streitsache als relevant erachtete. 5. Mit Eingabe vom 29. Januar 2025 nahm die PDAG in formeller Hinsicht zum Formular betreffend Anordnung der Massnahme ohne Zustimmung Stellung und reichte die Akten mittels USB-Stick ein. Darauf zu finden wa- ren mehrere PDF-Dateien, die insgesamt rund 9'000 Seiten zählten und ei- nen Zeitraum von April 2023 bis Januar 2025 umfassten. Die Akten waren weder paginiert noch wurde dazu ein sachdienliches Aktenverzeichnis er- stellt. Mit Instruktionsverfügung vom 5. März 2025 wurden sie wiederum zurückgewiesen. Die PDAG wurde nochmals und unter Hinweis auf die Be- weislast ersucht, die relevanten Verfahrensakten (inkl. Aktenverzeichnis und Paginierung) schriftlich einzureichen. 6. Die PDAG reichte am 1. April 2025 eine weitere Stellungnahme ein und übermittelte die Akten. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Eingabe vom 9. Mai 2025 Stellung. -4- 7. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Der Straf- und Massnahmenvollzug obliegt im vorliegenden Fall dem Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Landschaft. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau ist für die Behandlung von Beschwerden betreffend Anordnungen des Amts für Justizvollzug des Kantons Basel-Landschaft nicht zuständig. Hingegen ist die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungs- gerichts gegeben, soweit es um die Beurteilung von Anordnungen im Rah- men des Vollzugs der vom Beschwerdeführer vorzeitig angetretenen stati- onären Massnahme gemäss Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetz- buchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) durch die PDAG als aar- gauische Behörde geht, welcher aktuell die Durchführung des Massnah- menvollzugs obliegt (Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2021.120 vom 23. April 2021, Erw. I/1). 2. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde eine medizinische Zwangsmass- nahme i.S.v. § 47 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 (EG StPO; SAR 251.200) angeordnet. Nach § 55a Abs. 3 EG StPO kann ein Entscheid über die Durchführung von Zwangsmassnahmen gemäss § 47 EG StPO innert zehn Tagen mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten wer- den. Das Verwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der Beschwerde auch sachlich und funktionell zuständig. 3. 3.1. Gemäss § 55a Abs. 1 EG StPO i.V.m. § 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechts- pflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat. Ein Interesse ist in der Regel nur dann schutzwürdig, wenn es aktuell oder in einem qualifizierten Sinn künftig ist. Der Nachteil, den der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung erleidet, muss durch den Rechtsmittelentscheid beseitigt werden können. Damit sind Interessen dann nicht mehr aktuell, wenn der Nachteil tatsächlich nicht mehr besteht oder bereits irreversibel eingetreten ist. Es bedarf eines aktu- -5- ellen praktischen Interesses an der Aufhebung oder Änderung des ange- fochtenen Entscheids nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde, son- dern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2013, S. 279, Erw. I/1.2.1 m.w.H.; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 [aVRPG], 1998, N. 139 f. zu § 38 aVRPG). Ausnahmsweise ist vom Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses abzusehen, wenn sich die aufgeworfene Frage unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen kann, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung der Rechtsfrage wegen ihrer grund- sätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 147 I 478, Erw. 2.2 m.w.H.; AGVE 2013, S. 279, Erw. I/1.2.1 m.w.H.). 3.2. Im vorliegenden Fall erfolgte gegenüber dem Beschwerdeführer am 18. April 2024 eine einmalige, notfallmässige Behandlung ohne seine Zu- stimmung. Der Beschwerdeführer beantragt zum einen die Aufhebung die- ses Entscheids, zum anderen die Feststellung von dessen Widerrechtlich- keit. Nachdem es sich beim angefochtenen Entscheid um eine im Notfall vorge- nommene Zwangsmedikation handelt, die bereits vollzogen wurde und die nach einmaliger Durchführung weder andauerte noch aktuell weiterbesteht, fehlt es grundsätzlich an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse (vgl. AGVE 2001, S. 213, Erw. 2b). Der Nachteil, den der Beschwerdeführer er- litten hat, kann nicht mehr mittels eines Gestaltungsurteils beseitigt werden. Dementsprechend kann auf seinen diesbezüglichen (Gestaltungs-)Antrag (Ziffer 1 der Rechtsbegehren) nicht eingetreten werden. Im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass es bei künftig auftretenden Notfallsituationen zu weiteren Zwangsmassnah- men kommt und sich die Frage nach deren Zulässigkeit daher erneut stel- len könnte. Da eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung diesfalls kaum je möglich wäre und die Frage der Zulässigkeit der zwangsweisen Anordnung einer (notfallmässigen) Behandlung zudem von grundsätzlicher Bedeutung ist, ist vorliegend in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwal- tungsgerichts vom Erfordernis der Aktualität des Rechtsschutzinteresses abzusehen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.403 vom 16. November 2021, Erw. I/2.2). Mangels Möglichkeit, den Erlass eines Ge- staltungsurteils durchzusetzen, verfügt der Beschwerdeführer über ein schutzwürdiges Interesse, eine allfällige Rechtswidrigkeit der angefochte- nen Zwangsmedikation feststellen zu lassen (vgl. Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2023.144 vom 28. Mai 2024, Erw. I/4.1). -6- 4. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die unter Berücksichtigung des Entscheids des Verwaltungs- gerichts WBE.2024.76 vom 22. Juli 2024 fristgerecht erhobene Beschwer- de ist einzutreten. 5. Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Ermessensüber- und -unterschreitung oder Ermessensmiss- brauch, gerügt werden (§ 55a Abs. 1 EG StPO i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). Obwohl § 55 Abs. 3 VRPG in Fällen der vorliegenden Art keine Angemes- senheitskontrolle vorsieht, ist eine solche gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Kon- vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. No- vember 1950 (EMRK; SR 0.101) und die dazu ergangene Praxis geboten (vgl. BGE 147 I 259, Erw. 1.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2020 vom 3. November 2020, Erw. 1.3). II. 1. 1.1. Vorab rügt der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er macht dabei im Wesentlichen geltend, die Zwangs- medikation sei nur mit einer umfassenden, detaillierten und ausführlichen Begründung rechtmässig, weil es sich um einen sehr schweren Eingriff in die persönliche Freiheit handle. Diese Kriterien seien hier nicht erfüllt. We- der Beschimpfungen gegenüber dem Personal noch das katatone Verhal- ten des Beschwerdeführers rechtfertige eine Zwangsmedikation. In Bezug auf das aggressive Verhalten und die Morddrohungen des Beschwerdefüh- rers werde nicht im Detail ausgeführt, wie sich das aggressive Verhalten geäussert habe und gegen welche Personen die Morddrohungen gerichtet worden seien. Es bleibe äusserst vage, wie sich die Bedrohungen oder der Übergriff effektiv abgespielt hätten. Die mangelhafte Begründung müsse folglich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen. 1.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) haben die Parteien An- spruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch § 21 VRPG). Dazu gehört die Ver- pflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (§ 26 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens -7- kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65, Erw. 5.2 m.w.H.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1071 m.w.H.). 1.3. Im angefochtenen Entscheid werden u.a. die Rechtsgrundlage (§ 47 Abs. 2 lit. b EG StPO), die Diagnose (chronisch paranoide Schizophrenie) und die einmalig eingesetzten Medikamente (Haldol 10 mg, Diazepam 10 mg) auf- geführt. Zudem wird sinngemäss dargelegt, dass der Grund für die medizi- nische Massnahme in einer schweren Selbst- und Fremdgefährdung be- stehe, da der Beschwerdeführer seit Tagen die Medikation verweigere, zu- nehmend psychotisch, angespannt und aggressiv werde sowie teils kata- ton, teils aggressiv erregt wirke, wobei er das Personal bedrohe und be- schimpfe und auch konkrete Drohungen (Morddrohungen) ausspreche. In Bezug auf die Massnahme sei der Beschwerdeführer nicht urteilsfähig, weil er akut psychotisch sei und unter dem Einfluss von Halluzinationen und Wahnerleben stehe. Das Ziel der Massnahme sei das Herbeiführen einer Beruhigung. Die Massnahme sei notwendig, weil der Beschwerdeführer seit Tagen die Medikation ablehne, er das Personal konkret bedrohe und beim persönlichen Kontakt versuche, übergriffig zu werden. Auch wenn die Begründung der einzelnen Voraussetzungen, die für die Anordnung einer Zwangsmedikation gegeben sein müssen (vgl. § 47 Abs. 2 lit. b EG StPO), relativ kurz und teilweise stichwortartig ausgefallen ist, geht aus dem angefochtenen Entscheid in ausreichender Deutlichkeit hervor, von welchen Überlegungen sich die PDAG leiten liess. Daran ver- mag auch der Umstand nichts zu ändern, dass eine Zwangsmassnahme als schwerer Eingriff in die persönliche Freiheit (siehe hinten Erw. 2.2) hö- heren Begründungsanforderungen genügen muss (vgl. BGE 112 Ia 107, Erw. 2b m.w.H.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3096/2022 vom 29. März 2023, Erw. 5.2.3 m.w.H.). Die PDAG befasste sich mit Blick auf den Umstand, dass die Anordnung im Notfall aufgrund des Zustands und insbesondere des Verhaltens des Beschwerdeführers unverzüglich getrof- fen werden musste, mit allen wesentlichen Gesichtspunkten. Ihre Darle- gungen im angefochtenen Entscheid sind hinreichend klar und vollständig, damit der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer dessen Tragweite ge- samthaft betrachtet ohne Weiteres erkennen und ihn in voller Kenntnis der Sache anfechten konnte. Eine Verletzung der Begründungspflicht und da- mit des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers liegt demnach nicht vor. Sein Vorwurf erweist sich folglich als unbegründet. 2. 2.1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die mit Ent- scheid der PDAG vom 2. Februar 2024 (nachträglich) angeordnete -8- Zwangsmedikation im Notfall vom 18. Januar 2024. Dagegen sind weder die gleichzeitig erfolgte Fixierung noch die Durchführung der Isolation Streitgegenstand. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es habe keine Not- fallsituation vorgelegen, die eine Zwangsmedikation hätte rechtfertigen können. Zudem sei die Zwangsmedikation mit anschliessender Fesselung am Bett zwar zweifelsohne geeignet, um dem Risiko eines körperlichen Angriffs zu begegnen. Jedoch sei sie nicht erforderlich, da eine Fesselung am Bett alleine bis zur Beruhigung des Beschwerdeführers ein ebenso wirksames, aber wesentlich milderes Mittel sei, mit dem Angriff umzuge- hen. Auch eine Isolation des Beschwerdeführers in seinem Zimmer stelle eine mildere Alternative zur Zwangsmedikation dar. Mangels Erforderlich- keit sei der Entscheid daher aufzuheben. 2.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die medikamentöse Zwangsbehandlung einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit im Sinne der körperlichen und geistigen Integrität nach Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar und betrifft die Menschenwürde gemäss Art. 7 BV zentral (BGE 130 I 16, Erw. 3 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1293/2021 vom 13. Dezember 2021, Erw. 2.3.2 m.w.H). Als schwerer Eingriff in die genannten verfassungsmässigen Rechte bedarf eine medi- kamentöse Zwangsbehandlung nach Art. 36 BV einer klaren und ausdrück- lichen Regelung in einem formellen Gesetz und muss durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz der Grundrechte Dritter gerechtfertigt sein und sich als verhältnismässig erweisen; schliesslich darf der Kerngehalt des Grundrechts nicht angetastet werden (BGE 130 I 16, Erw. 3 m.w.H.). Das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass staatliche Hoheitsakte für das Erreichen eines im übergeordneten öffentli- chen bzw. grundrechtlich geschützten privaten Interesse liegenden Ziels geeignet, notwendig und der betroffenen Person zumutbar sein müssen. Eine Zwangsmassnahme ist namentlich dann unverhältnismässig, wenn eine ebenso geeignete mildere Anordnung für den angestrebten Erfolg aus- reicht. Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als notwendig (BGE 134 I 221, Erw. 3.3 = Pra 2009 Nr. 16 S. 90; Urteil des Bundesgerichts 5A_335/2010 vom 6. Juli 2010, Erw. 3.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.193 vom 30. Mai 2022, Erw. II/2.2). Der mit der medikamentösen Zwangsbehandlung verbundene schwere Eingriff in die Grundrechte verlangt nach einer vollständigen und umfas- senden Interessenabwägung. Zu berücksichtigen sind dabei die öffentli- chen Interessen, die Notwendigkeit der Behandlung, die Auswirkungen ei- ner Nichtbehandlung, die Prüfung von Alternativen sowie die Beurteilung -9- von Selbst- und Fremdgefährdung. In diese Interessenabwägung miteinzu- beziehen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbeson- dere auch langfristige Nebenwirkungen einer zwangsweise vorgesehenen Neuroleptika-Behandlung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1293/2021 vom 13. Dezember 2021, Erw. 2.3.2 mit Verweis u.a. auf BGE 130 I 16, Erw. 4, 5 und 5.3). Hier gilt es zu beachten, dass die dargestellte Rechtsprechung insbeson- dere für elektive, also nicht notfallmässige, Zwangsbehandlungen heranzu- ziehen ist. In Notfallsituationen kann die Interessenabwägung und auch die Beurteilung der Verhältnismässigkeit aufgrund der Dringlichkeit regelmäs- sig sehr viel weniger sorgfältig vorgenommen werden. Im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit muss bei einer notfallmässigen Zwangsmedikation weniger eingehend geprüft werden, ob weniger einschneidende Massnah- men zur Verfügung stehen, um den angestrebten Zweck zu erreichen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.85 vom 27. März 2017, Erw. II/1.2 m.w.H.). 2.3. 2.3.1. Die gegenüber dem Beschwerdeführer im Notfall angeordnete Zwangsme- dikation stützt sich auf § 47 Abs. 2 lit. b EG StPO, der eine gesetzliche Grundlage im formellen Sinne darstellt. Danach dürfen medizinische Be- handlungen oder andere medizinisch indizierte Vorkehren bei gefangenen Personen, denen die Freiheit nicht im Rahmen einer richterlich angeordne- ten Massnahme gemäss den Art. 59, 60 oder 64 StGB, sondern etwa im Rahmen eines vorzeitigen Massnahmenvollzugs, entzogen ist, gegen ihren Willen nur durchgeführt werden, wenn die gefangene Person aufgrund ei- ner Krankheit nicht urteilsfähig ist, sich selbst oder andere in schwerer Weise gefährdet und die notwendige Fürsorge auf andere Weise nicht ge- währleistet werden kann (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.193 vom 30. Mai 2022, Erw. II/3.1). Aufgrund ihrer Krankheit nicht urteilsfähig ist eine Person, die bezüglich ih- rer Behandlungsbedürftigkeit nicht urteilsfähig ist. Grund dafür können nicht nur fehlende kognitive Fähigkeiten eines Patienten sein, um in eine Be- handlung einwilligen oder diese ablehnen zu können, sondern auch Wahn- vorstellungen, die den Patienten daran hindern, den Zusammenhang zwi- schen seinem Zustand und der Behandlung zu begreifen. Erfasst werden daher auch Personen, welche sehr wohl einen Willen ausdrücken können, dessen Bildung aber nicht auf einem Mindestmass an Rationalität beruht (vgl. GEISER/ETZENSBERGER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 18 zu Art. 434/435 ZGB). Von einer schweren Selbstge- fährdung ist auszugehen, wenn der betroffenen Person im Falle der Nicht- behandlung ein ernstlicher Gesundheitsschaden droht, der zu einer langen Beeinträchtigung wichtiger körperlicher oder psychischer Funktionen füh- - 10 - ren kann, wobei der Gesundheitsschaden nicht bleibend oder gar irreversi- bel sein muss (vgl. GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., N. 20 zu Art. 434/435 ZGB). Die Fremdgefährdung ist als schwer einzustufen, wenn das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernstlich gefährdet ist (vgl. GEISER/ ETZENSBERGER, a.a.O., N. 21 zu Art. 434/435 ZGB). Die Voraussetzung, wonach die notwendige Fürsorge auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann, ist Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips. 2.3.2. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit Jahren u.a. an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) leidet (forensisch-psychi- atrisches Gutachten von Dr. med. D._____ vom 31. Oktober 2022 [nach- folgend: Gutachten], S. 42 [Beschwerdebeilage 4]). Gemäss Gutachten seien die Krankheitssymptome beim Beschwerdeführer besonders respek- tive ungewöhnlich schwer ausgeprägt und es liege ein breites Spektrum von Symptomen vor, welches von formalen Denkstörungen bis zu Wahn- erleben, von intensiven akustischen und visuellen Halluzinationen bis zur schweren Störung der Affektivität, mit immer wieder auch stark erhöhter Aggressivität, reiche. In mehreren Jahren von Behandlungsversuchen sei es nicht gelungen, auch nur annähernd eine Stabilisierung zu erreichen. Seit Krankheitsausbruch habe keine Symptomfreiheit mehr erreicht werden können und es sei von einer erheblichen Chronifizierung der Symptomatik auszugehen. Neben krankheitsinhärenten Faktoren dürfte hierfür auch das Scheitern im Versuch der Etablierung einer kontinuierlichen Medikation eine bedeutsame Rolle spielen (Gutachten, S. 43). Von einer völligen Un- behandelbarkeit könne aber noch nicht gesprochen werden (Gutachten, S. 58). Diese gutachterlichen Darstellungen werden seitens des Beschwer- deführers nicht infrage gestellt. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, dass der Beschwer- deführer im Vorfeld der notfallmässigen Zwangsbehandlung seit Tagen die Medikation verweigert hatte und zunehmend psychotisch, angespannt und aggressiv war. Am 18. Januar 2024 sei er akut psychotisch gewesen und habe unter dem Einfluss von Halluzinationen und Wahnerleben gestanden. Diese Schilderungen decken sich im Wesentlichen mit der von der PDAG eingereichten ärztlich-psychologischen Dokumentation vom 4. bis 18. Ja- nuar 2024. So habe der Beschwerdeführer berichtet, er habe Stimmen von Gott und von Satan gehört, wolle darüber aber nicht reden (ärztlich-psy- chologische Dokumentation vom 4. Januar 2024, S. 1). Er spreche mit Gott und meine, dessen Sohn zu sein (ärztlich-psychologische Dokumentation vom 8., 9., 10., 12. Januar 2024, S. 2 ff.). Er höre die ganze Zeit Stimmen. Diese würden ihm teilweise Befehle erteilen, wonach er duschen gehen oder laufen solle (ärztlich-psychologische Dokumentation vom 10. und 11. Januar 2024, S. 4, 6). Der Beschwerdeführer selbst sei der Ansicht, es gehe ihm gut. Ein paar Dinge wolle er nicht erzählen, da diese geheim seien. Es habe mit den USA, Putin, der Hamas und dem Weltkonflikt zu - 11 - tun. Er sei auch in Verbindung mit Gott, wobei er immer auf ihn höre und bete, dass dieser ihn verschone. Wenn er jetzt Medikamente nehme, werde er ein Lügner sein; das habe ihm Gott gesagt. Der Beschwerdeführer zeige dabei auch bizarre Handlungen (ärztlich-psychologische Dokumentation vom 12. Januar, S. 7). Am 15. Januar 2024 habe er geäussert, diese "Scheiss-Menschen" müssten alle sterben. Er sei nicht mehr Gottes Sohn. Satan sei aber präsent und verschiedene Satane wollten die Hexen um- bringen (ärztlich-psychologische Dokumentation vom 15. Januar 2024, S. 8). Der von ärztlicher Seite beschriebene Verlauf vom 4. bis 15. Januar 2024 zeigt, dass sich der Beschwerdeführer zunehmend angespannt und psychotisch mit einem stark ausgeprägten religiösen Wahn sowie akusti- schen und optischen Halluzinationen präsentierte (ärztlich-psychologische Dokumentation, S. 1–8). Insbesondere ab dem 12. Januar 2024 verwei- gerte er die ihm angebotene Medikation und sein Zustand wurde als "stark" oder "sehr" psychotisch beschrieben; ein geordnetes Gespräch war nicht mehr möglich (ärztlich-psychologische Dokumentation vom 12., 15.– 17. Januar 2024, S. 7–10). Dieser in den Akten dokumentierte Verlauf bis zum 17. Januar 2024 wird vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht be- stritten. Was den zur Diskussion stehenden Vorfall vom 18. Januar 2024 angeht, ergibt sich aus dem entsprechenden Verlaufseintrag, dass der Beschwer- deführer zunehmend psychotisch sei, dass es ihm schlecht gehe und er extrem angespannt und feindselig sei. Sobald versucht werde, mit ihm in Kontakt zu treten, beginne er zu schimpfen und zu bedrohen. Als ihm von C._____ erklärt worden sei, dass die Einnahme der Medikamente aufgrund seiner Zustandsverschlechterung wichtig sei, habe er geschimpft, gedroht und sei vom Bett aufgesprungen, offenbar in der Absicht, sie anzugreifen (ärztlich-psychologische Dokumentation vom 18. Januar 2024, S. 11). Der Beschwerdeführer stellt diesen Ablauf, der im ärztlich-psychologischen Verlauf vom 18. Januar 2024 klar dokumentiert ist, aus seiner Sicht zwar anders dar. Er bestreitet jedoch weder, dass es ihm am besagten Tag schlecht ging, er zunehmend psychotisch, extrem angespannt und feindselig war, noch dass er auf die erfolgte Kontaktaufnahme mit Schimp- fen und Drohungen reagiert hatte. Auch stellt er den Umstand, wonach er vom Bett aufgesprungen sei und er sich – gemäss Angaben der PDAG (Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2024, S. 3; Stellungnahme der PDAG vom 1. April 2025, S. 2) – mit erhobener Hand C._____ zugewandt habe, nachdem diese ihn auf die Wichtigkeit der Medikamenteneinnahme hingewiesen und er mit Schimpfen und Drohen darauf reagiert habe, nicht explizit infrage. Da er sich im damaligen Zeitpunkt in einem stark psychoti- schen Zustand befand, ist es möglich, dass er die Geschehnisse anders erlebt haben mag. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er nach aussen hin sichtbar ein feindseliges Verhalten an den Tag gelegt hat. Nachdem die ärztlich-psychologische Dokumentation insbesondere auch in Bezug auf den 18. Januar 2024 hinreichend aussagekräftig ist, fällt hier nicht ins Ge- - 12 - wicht, dass sich der von der PDAG eingereichten pflegerischen Dokumen- tation (siehe "4 pflegerische Dokumentation vom 01.01.–18.01.2024, Seite 1–193") keine Informationen zum Zustand oder Verhalten des Beschwer- deführers entnehmen lassen und damit keine Angaben enthalten, die für das vorliegende Verfahren wesentlich wären. Für das Verwaltungsgericht bestehen insbesondere mit Blick auf das Gut- achten keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer an einer paranoi- den Schizophrenie leidet. Gemäss der ärztlich-psychologischen Dokumen- tation wies er im Zeitraum vor der fraglichen Zwangsmedikation eine stark ausgeprägte Wahnsymptomatik auf, die sich aufgrund der mangelhaften Medikamentencompliance zunehmend akzentuierte. Im Zeitpunkt der Vor- nahme der notfallmässigen Zwangsmedikation war er nicht in der Lage, Einsicht in seine Behandlungsbedürftigkeit zu erlangen. Aufgrund seines damaligen Zustands mit stark psychotischen Symptomen, wahnhaftem Er- leben und feindseligem Verhalten, kombiniert mit der fehlenden Einsicht in die Notwendigkeit einer medikamentösen Behandlung, ist davon auszuge- hen, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Behandlungsbedürf- tigkeit nicht urteilsfähig war. Mangels realistischer Einschätzung seines psychischen Gesundheitszustands beruhte seine Ablehnung der in medizi- nisch-psychiatrischer Hinsicht vorgesehenen Medikation nicht auf einer ra- tionalen Willensbildung. 2.3.3. Für eine schwere Selbstgefährdung des Beschwerdeführers gibt es bislang nicht genügend Anhaltspunkte, auch wenn es zu bedenken gilt, dass ein akut psychotischer Zustand immer das Risiko von möglichen selbstverlet- zenden Handlungen birgt. Im Vordergrund steht für das Verwaltungsgericht allerdings ohnehin die Fremdgefährdung (vgl. auch Stellungnahme der PDAG vom 1. April 2025, S. 2). Wie aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten hervorgeht, welches von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft mit Blick auf das derzeit gegen ihn laufende Strafverfahren u.a. wegen Raubes, mehrfacher (teilweise versuchter) schwerer Körperverletzung, mehrfacher Gefährdung des Lebens sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Auftrag gegeben wurde, weist der Beschwerdeführer eine längere, von ei- ner nicht zu unterschätzenden Gewaltbereitschaft gekennzeichnete Vorge- schichte auf (vgl. Gutachten, S. 30, 32, 47 f.). Dabei ist insbesondere der Umstand hervorzuheben, dass er während der dem vorzeitigen Massnah- menvollzug vorgelagerten Untersuchungshaft im Gefängnis unvermittelt zwei Mitgefangene sowie zwei Gefängnismitarbeiter, letztere massiv, an- gegriffen hat (Gutachten, S. 3, 8, 12 f., 36). Insgesamt kam es bis zur Er- stellung des Gutachtens somit zu mehreren Gewaltzwischenfällen (vgl. Gutachten, S. 51). Der Gutachter erkannte zudem eine Steigerung der durch die Handlungen verursachten Gefährdung, sah die hohe Aggressi- - 13 - onsbereitschaft als Teil der Erkrankung und ging bei unzureichender Be- handlung von einem weiteren Fortbestehen eines sehr hohen Gewaltrisi- kos aus (Gutachten, S. 48, 54 f.). Die Wiederholungswahrscheinlichkeit krankheitsmotivierter Gewalthandlungen und anderer Delikte in der Art der bisherigen Delinquenz stufte er als sehr hoch ein, wobei auch von einem erkennbaren (erhöhten) Risiko der Tötung anderer Menschen zu sprechen sei, am ehesten im Kontext eines ganz ungehemmt wirkenden Zuschla- gens, wie er es in Haft gezeigt habe. Es sei gut vorstellbar, dass der Be- schwerdeführer in einem solchen Raptus einen Menschen totschlage, wenn nicht rechtzeitig interveniert werden könne. Die Sicherheit dieser le- galprognostischen Einschätzung erscheine überdurchschnittlich hoch, da diagnostisch keine Unsicherheiten bestünden und der Beschwerdeführer über Jahre hinweg in Zusammenhang mit seiner Krankheit eine hohe Ge- waltbereitschaft gezeigt habe (Gutachten, S. 56). Wie dargelegt, war der Beschwerdeführer am 18. Januar 2024 anlässlich der Visite extrem angespannt, feindselig, stark psychotisch und stand unter dem Einfluss von Halluzinationen und Wahnerleben, als er vom Bett auf- sprang. Für die Anwesenden erweckte er aufgrund seiner Gestik den An- schein, als wolle er C._____ angreifen. Dieser Schluss ist mit Blick auf die gemäss Gutachten mit der Krankheit zusammenhängende hohe Gewaltbe- reitschaft des Beschwerdeführers und seinen in jenem Zeitpunkt unbehan- delten psychischen Zustand nachvollziehbar. Dass das Risiko von schwer- wiegenden Angriffen seitens des Beschwerdeführers real war, zeigen auch die Vorfälle in der Vergangenheit, anlässlich derer er diverse Personen un- vermittelt und ohne Anlass massiv angegriffen hat, nachdem ihm dies eine Stimme in seinem Kopf befohlen habe (Gutachten, S. 8). Gestützt auf die Akten ist deshalb davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer im Zeit- punkt der Durchführung der Zwangsmedikation aufgrund der stark psycho- tischen Symptomatik mit Wahnvorstellungen ein erhebliches Risiko für kon- krete und erhebliche fremdaggressive Fehlhandlungen mit möglicherweise gravierenden Auswirkungen auf die körperliche Unversehrtheit der beteilig- ten Personen bestand, womit die von § 47 Abs. 2 lit. b EG StPO geforderte schwere Drittgefährdung ebenfalls als erfüllt zu erachten ist. An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, wonach der Kontakt zum Beschwerdeführer vor dem 18. Januar 2024 teilweise nur über die Tür- klappe stattfinden konnte. Dies zeigt vielmehr, dass sich die Mitarbeitenden der PDAG aufgrund des Zustands und des Verhaltens des Beschwerde- führers aus Angst nicht mehr in sein Zimmer wagten. Entscheidend ist hier insbesondere, wie sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der notfallmäs- sigen Zwangsmedikation präsentiert hat, als der Kontakt gerade nicht über die Türklappe stattfand, sondern im direkten Gespräch in seinem Zimmer. Daher ist hier auch zweitrangig, gegenüber welcher Mitarbeiterin der Be- schwerdeführer in den Tagen vor der Zwangsmedikation Morddrohungen ausgesprochen hat. Seine Rüge, wonach die Todesdrohung nicht doku- - 14 - mentiert sei, ist daher unbegründet. Im Übrigen bestreitet er nicht, dass es vor dem 18. Januar 2024 von seiner Seite zu konkreten Drohungen gekom- men ist. Ebenfalls unbehelflich ist sein Einwand, dass sich C._____ am 18. Januar 2024 bewusst in eine Situation begeben habe, die sie selbst als potenziell gefährlich eingestuft habe. Diesem Argument zu folgen würde bedeuten, dass sich das Behandlungsteam nicht mehr in das Zimmer des Be- schwerdeführers hätte begeben dürfen, um ihm die notwendige Behand- lung zukommen zu lassen, und ihn in seinem stark psychotischen Zustand sich selbst hätte überlassen müssen. Dass dies weder im Sinne des (vor- zeitigen) Massnahmenvollzugs noch im eigenen Interesse des Beschwer- deführers wäre, ist offensichtlich. Der Beschwerdeführer verkennt über- dies, dass für das Vorliegen einer Notfall- respektive Gefährdungssituation nicht vorausgesetzt ist, dass bereits ein konkreter körperlicher Übergriff stattgefunden hat. Zweifelsohne muss bei Bestehen einer schweren Selbst- oder – wie hier – Fremdgefährdung mit den notwendigen Mitteln eingegrif- fen werden können, bevor die körperliche Integrität von Drittpersonen ef- fektiv verletzt wird. Eine Notfallsituation war hier entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers klar vorhanden. Ein Zögern bei der Verabreichung der Notfallmedikation hätte ohne Weiteres einen konkreten Schaden auf Seiten des Behandlungsteams zur Folge haben können. Es bleibt folglich dabei, dass die Voraussetzung des Vorliegens einer schweren Fremdgefährdung als gegeben zu beurteilen ist. 2.3.4. Vorliegend ist unbestritten, dass die Zwangsmedikation geeignet war, eine Zustandsberuhigung herbeizuführen und die durch das stark psychotische Zustandsbild und das damit zusammenhängende fremdaggressive Verhal- ten des Beschwerdeführers entstandene schwere Drittgefährdung zu be- seitigen. Fraglich ist, ob es sich um die mildeste Massnahme handelte. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an einer sehr schweren (chronischen) psychischen Erkrankung leidet, die einer (medika- mentösen) Behandlung bedarf (vgl. Gutachten, S. 57 f.). Seine Erkrankung steht dabei in engem Zusammenhang mit seiner Gewaltbereitschaft (vgl. Gutachten, S. 56 f.). Namentlich besteht bei unzureichender oder unzu- reichend wirkender Behandlung ein sehr hohes Gewaltrisiko (Gutachten, S. 54 f.). Die Legalprognose des Beschwerdeführers hängt somit untrenn- bar damit zusammen, dass er sich insbesondere medikamentös behandeln lässt (vgl. Gutachten, S. 54–56, 58). Dass eine Behandlung des Beschwer- deführers in der konkreten Notfallsituation mittels Akutmedikation notwen- dig war, um der erheblichen Drittgefährdung zu begegnen, leuchtet ange- sichts der langjährig feststehenden Diagnose, seines damals akut psycho- tischen Zustandsbilds und dem damit zusammenhängenden, stark fremd- aggressiven Verhalten ein. In Bezug auf die konkret eingesetzte Medikation - 15 - ist gerichtsnotorisch, dass in Notfallsituationen, die eine Zwangsmedikation erfordern, in der Regel Haldol und Diazepam als Akutmedikation verab- reicht werden. Diese Medikamente wirken antipsychotisch und beruhigend (siehe Stellungnahme der PDAG vom 1. April 2025, S. 3). Es handelt sich dabei zudem um Medikamente, die beim Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit angewandt wurden (vgl. Gutachten, S. 9, 11, 14) und die soweit ersichtlich weder damals noch im aktuellen Fall (langfristige) Neben- wirkungen gezeigt haben, was im Übrigen auch nicht geltend gemacht wird. Abgesehen davon wurde diese Akutmedikation hier nur einmalig und nicht auf Dauer eingesetzt, weshalb das Risiko von langfristigen Nebenwirkun- gen als minimal betrachtet werden kann. Alternative Massnahmen, die ebenso geeignet, aber weniger einschneidend gewesen wären, standen nicht zur Verfügung. Namentlich war ein alleiniges Fixieren des Beschwer- deführers ohne gleichzeitige Medikation entgegen seiner Ansicht keine taugliche Alternative, da eine Beruhigung des stark wahnhaft-psychoti- schen Zustands und des damit zusammenhängenden feindselig-bedrohli- chen Verhaltens – wie die PDAG nachvollziehbar ausführt (Beschwerde- antwort vom 14. Oktober 2024, S. 3) – innert nützlicher Frist nicht von selbst eingetreten wäre. Vielmehr hätte die alleinige Fixierung ohne medi- kamentöse Intervention für den akut psychotischen Beschwerdeführer eine Qual dargestellt. Auch eine alleinige Isolation ohne gleichzeitige Medikation hätte nicht ausgereicht, um eine Beruhigung seines Zustands herbeizufüh- ren und die damit verbundene Drittgefährdung abzuwenden, zumal ein ge- ordneter Rückzug des Behandlungsteams aus dem Zimmer des Beschwer- deführers im damaligen Zeitpunkt nicht mehr möglich war. Somit ist festzu- halten, dass es sich bei der von der PDAG gewählten Massnahme um das im konkreten Fall mildeste Mittel handelte, um der entstandenen Situation adäquat zu begegnen. Was die Verhältnismässigkeit der Massnahme im engeren Sinne bzw. de- ren Zumutbarkeit angeht, ist zu ermitteln, ob vorliegend ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Massnahme bestand. Auf der einen Seite ist das sehr grosse Interesse des Betreuungspersonals am Schutz der eige- nen körperlichen Unversehrtheit und damit auch der Schutz der Öffentlich- keit zu berücksichtigen. Dieses sehr grosse öffentliche Interesse wird zu- sätzlich durch den Aspekt erhöht, dass dem Gemeinwesen das Schicksal von kranken Personen nicht gleichgültig sein kann; dies verlangt das Gebot der Achtung und des Schutzes der Menschenwürde gemäss Art. 7 BV (BGE 130 I 16, Erw. 5.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.403 vom 16. November 2021, Erw. II/2.2). Hinzu kommt das grosse öffentliche Interesse, den weiteren Verlauf des Massnahmenvoll- zugs sicherzustellen, indem mittels einmalig verabreichter Medikation eine gewisse Beruhigung der Situation und möglicherweise gar eine zumindest minimale Behandlungseinsicht und Kooperationsfähigkeit beim Beschwer- deführer erreicht werden kann. Insgesamt ist das öffentliche Interesse an der Zwangsbehandlung als äusserst gross einzustufen. Auf der anderen - 16 - Seite ist das private Interesse des Beschwerdeführers, nicht zwangsweise mediziert zu werden, grundsätzlich als sehr gross zu werten. Dieses Inte- resse wird dadurch relativiert, dass es in seinem eigenen Interesse liegt, seine – gemäss Gutachter (vgl. Gutachten, S. 57) bereits in sehr hohem Masse belastete – Legalprognose durch allfällige Übergriffe auf Drittperso- nen nicht (weiter) zu verschlechtern. Dazu ist anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer vor wenigen Jahren schon im Massnahmenvollzug be- funden hatte, welcher schliesslich infolge Aussichtslosigkeit aufgrund man- gelnder Kooperation des Beschwerdeführers beendet wurde (vgl. Gutach- ten, S. 18, 51). Falls der Beschwerdeführer im offenbar noch hängigen Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung, Raubes oder Gefähr- dung des Lebens verurteilt wird, ist damit zu rechnen, dass erneut eine sta- tionäre Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet wird. Aufgrund der sei- tens des Gutachters als sehr hoch bezeichneten Rückfallgefahr krankheits- motivierter Gewalthandlungen und anderer Delikte in der Art der bisherigen Delinquenz (vgl. Gutachten, S. 56) ist daher nicht auszuschliessen, dass dem Beschwerdeführer letztendlich gar eine Verwahrung droht, falls auch diese weitere stationäre Massnahme erfolglos bleiben sollte (vgl. Art. 62c Abs. 4 StGB; Gutachten, S. 59). Insofern liegt es auch in seinem wohlver- standenen Interesse, von fremdschädigenden Übergriffen abgehalten zu werden und damit einer möglichen weiteren negativen Belastung seiner Legalprognose vorzubeugen. Ferner wird das private Interesse des Be- schwerdeführers auch dadurch relativiert, dass sein durch Wahnvorstellun- gen ausgelöster Leidensdruck durch eine einmalige Verabreichung von Medikamenten verringert werden konnte. Sein privates Interesse ist somit insgesamt nur noch als gross bis sehr gross zu beurteilen. Nach dem Gesagten überwiegt das äusserst grosse öffentliche Interesse an der Durchführung der einmaligen Zwangsbehandlung das grosse bis sehr grosse private Interesse des Beschwerdeführers, keine einmalige Me- dikation im Notfall verabreicht zu erhalten, klar. Die getroffene Massnahme erweist sich daher als verhältnismässig. 2.3.5. Nachdem der – in der Vergangenheit liegende und zeitlich abgeschlossene – Sachverhalt ausreichend erstellt ist, drängen sich diesbezüglich keine Beweiserhebungen auf. Die vorliegende Angelegenheit kann insbesondere ohne Durchführung einer Verhandlung sachgerecht und angemessen be- urteilt werden. Eine Befragung der Beteiligten vermöchte hier keine neuen Erkenntnisse zu vermitteln, die vorliegend von Relevanz wären. Daher ist in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten, zumal eine Befra- gung gar nicht beantragt wurde (zur Zulässigkeit der antizipierten Beweis- würdigung: BGE 141 I 60, Erw. 3.3. m.w.H.). Im Übrigen ist eine Verhand- lung auch nicht gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK angezeigt, da eine solche nicht ausdrücklich verlangt wurde und daher von einem stillschweigenden - 17 - Verzicht auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_11/2022 vom 31. März 2022, Erw. 2.3). Ebenfalls verzichtet werden kann hier auf das Einholen eines (aktuellen) Gutachtens. Es liegt ein forensisch-psychiatrisches Gutachten im Recht, welches sich umfassend zur langjährig bestehenden, diagnostisch gesi- cherten schweren psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers, zur Behandlungsbedürftigkeit und dem Risiko krankheitsmotivierter Gewalt- handlungen bei unzureichender Behandlung äussert. An dieser Ausgangs- lage hat sich seit der Erstellung des Gutachtens nichts geändert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_11/2022 vom 31. März 2022, Erw. 3.5), zumal der Beschwerdeführer nach wie vor eine stark psychotische Symptomatik mit damit zusammenhängender Aggressionsneigung und eine mangelhafte Medikamentencompliance aufweist. Da es eine einmalige Zwangsmedika- tion im Notfall zu beurteilen gilt, ist hier auch nicht relevant, wie sich der aktuelle psychische Zustand des Beschwerdeführers präsentiert; daraus könnte retrospektiv nichts abgeleitet werden. Hinzu kommt, dass etwa die Vornahme der Verhältnismässigkeitsprüfung ein rechtlicher Vorgang ist, der dem Gericht überlassen ist. Daher erachtet es das Verwaltungsgericht – in Abweichung zum Urteil des Bundesgerichts 1B_11/2022 vom 31. März 2022, welches allerdings eine elektive und nicht eine notfallmässige Zwangsmedikation zum Gegenstand hatte – als nicht angezeigt, eine sach- verständige Person beizuziehen. 3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die zwangsweise, notfall- mässig verabreichte Medikation des Beschwerdeführers als grundrechts- konform erweist und damit als rechtmässig zu qualifizieren ist. Folglich ist die Beschwerde unbegründet und daher vollumfänglich abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist. III. 1. Ausgangsgemäss müsste der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtli- chen Verfahrenskosten tragen und hätte keinen Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten für die anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht (§ 55a Abs. 1 EG StPO i.V.m. §§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 VRPG). Dem Beschwer- deführer wurde jedoch mit Verfügung des instruierenden Verwaltungsrich- ters vom 2. Dezember 2024 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und sein Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt. Demzufolge ist der Beschwerdeführer von der Tragung der verwaltungsge- richtlichen Verfahrenskosten befreit, aber zu deren Nachzahlung an den Kanton verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 122 Abs. 1 lit. b und Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). - 18 - 2. 2.1. Ausserdem ist sein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Be- schwerdeverfahren vom Kanton angemessen für seine Bemühungen zu entschädigen, wobei der Beschwerdeführer auch insoweit zur Nachzah- lung an den Kanton zu verpflichten ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 122 Abs. 1 lit. a und Art. 123 Abs. 1 ZPO). 2.2. Gemäss § 12 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150) setzt jede urteilende In- stanz, bei Kollegialbehörden deren Präsidentin oder Präsident, die der un- entgeltlichen Rechtsvertretung aus der Gerichts- oder Staatskasse auszu- richtende Entschädigung aufgrund einer Rechnung der Anwältin oder des Anwalts fest. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist deshalb auf- zufordern, dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Rechnung für das vor- liegende Beschwerdeverfahren einzureichen. Diesbezüglich ist anzumer- ken, dass er für das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren WBE.2024.76 bereits entschädigt wurde. Die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist durch den vorsitzenden Verwaltungs- richter mit separater Verfügung festzusetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'500.00, gehen zu Lasten des Kantons. Der unent- geltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kan- ton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter des Beschwerdeführers die durch den vorsitzenden Verwaltungsrich- ter noch festzusetzenden Parteikosten für das Verfahren vor Verwaltungs- gericht zu ersetzen. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). - 19 - 4. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aufgefordert, dem Ver- waltungsgericht eine detaillierte Rechnung für das vorliegende Beschwer- deverfahren WBE.2024.274 einzureichen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) die PDAG, Klinik für Forensische Psychiatrie Mitteilung an: das Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Landschaft, Straf- und Mass- nahmenvollzug die Obergerichtskasse Beschwerde in Strafsachen Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht in- nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Ja- nuar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent- scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthal- ten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkun- den sind beizulegen (Art. 78 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge- richt vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG SR 173.110]). Aarau, 10. November 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger Lang