2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 168.00, gesamthaft Fr. 1'368.00, sind zur Hälfte mit Fr. 684.00 von den Beschwerdeführenden zu bezahlen (unter solidarischer Haftbarkeit). Die übrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführenden (Vertreter) den Gemeinderat Q._____ (Vertreter) Mitteilung an: das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten