_ wäre nach Massgabe des Verfahrensausgangs grundsätzlich eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführenden zuzusprechen. Aufgrund der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung im gemeinderätlichen Entscheid beanspruchen die Beschwerdeführenden demgegenüber ihrerseits vom Gemeinderat eine Parteientschädigung (Replik, S. 3). -9- Entsprechend den Erwägungen betreffend die Verlegung der Verfahrenskosten (vgl. vorne Erw. 1) rechtfertigt es sich, abweichend vom Verfahrensausgang die Parteikosten wettzuschlagen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.