Hinzu kommt, dass der Mangel nach Auffassung der Beschwerdeführenden derart eklatant war, dass sie gar von einem nichtigen Gemeinderatsbeschluss ausgehen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 5). Aufgrund dieser Überlegungen rechtfertigt es sich, entgegen dem Verfahrensausgang nicht die gesamten, aber doch die Hälfte der Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen; die andere Hälfte ist vom Kanton zu tragen. Die Voraussetzungen dafür, dass der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen wären (ein schwerwiegender Verfahrensfehler oder ein willkürlicher Entscheid), sind vorliegend nicht gegeben.