Dies gilt umso mehr, als der Rechtsvertreter nach Massgabe der anwaltlichen Sorgfaltspflicht darauf bedacht sein musste, nicht fälschlicherweise auf die Einlegung eines Rechtsmittels zu verzichten. Andererseits erscheint wesentlich, dass sich die Zuständigkeitsfrage mit einer vertiefteren Auseinandersetzung mit den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ohne Weiteres hätte klären lassen. Hinzu kommt, dass der Mangel nach Auffassung der Beschwerdeführenden derart eklatant war, dass sie gar von einem nichtigen Gemeinderatsbeschluss ausgehen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 5).