Einerseits ist zu einem gewissen Grad nachvollziehbar, dass sich die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung (mit einer unzuständigen Beschwerdeinstanz und einer zu kurzen Beschwerdefrist) veranlasst sahen, gleichzeitig Beschwerde beim BVU und beim Verwaltungsgericht zu erheben. Dies gilt umso mehr, als der Rechtsvertreter nach Massgabe der anwaltlichen Sorgfaltspflicht darauf bedacht sein musste, nicht fälschlicherweise auf die Einlegung eines Rechtsmittels zu verzichten.