II. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt; den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Entsprechend dieser Regelung haben grundsätzlich die Beschwerdeführenden die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen. Sie argumentieren demgegenüber, ihnen dürften im Beschwerdeverfahren aufgrund der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung keine Kosten auferlegt werden (Replik, S. 3).