Tatsächlich kann der Sachentscheid beim BVU angefochten werden; dessen Entscheid wiederum unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. vorne Erw. 1.4). Diese Schlussfolgerung gilt unabhängig davon, dass den Beschwerdeführenden in Ziff. 9 des angefochtenen Beschlusses die Ersatzvornahme angedroht wird. § 81 Abs. 2 VRPG sieht vor, dass die Zwangsandrohung in der zu vollstreckenden Anordnung selbst oder durch nachträglichen Entscheid ergehen kann. Folglich ändert sich an der Qualifikation als Sachentscheid nichts, wenn darin gleichzeitig die Ersatzvornahme angedroht wird.