1.6. Beim Beschluss des Gemeinderats vom 8. Januar 2024 handelt es sich somit um einen Sachentscheid, der nicht direkt mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann. Dies gilt unabhängig von der angefügten fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung vermag kein gesetzlich nicht gegebenes Rechtsmittel zu schaffen (Urteil des Bundesgerichts 5D_100/2014 vom 19. September 2014, Erw. 2.3.2; 4A_56/2009 vom 11. August 2009, Erw. 8.1; PIERRE TSCHANNEN/MARKUS MÜLLER/MARKUS KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 758). Tatsächlich kann der Sachentscheid beim BVU angefochten werden;