fende Entscheid erging im nachträglichen Baubewilligungsverfahren gemäss § 159 Abs. 1 BauG (vgl. ANDREAS BAUMANN, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 60 N. 122). Solche Anordnungen gehen über die technische Umsetzung einer Verpflichtung hinaus und haben den Charakter eines neuen Sachentscheids, da sie neue Pflichten (Beseitigung und Herstellung) begründen, über die noch nicht materiellrechtlich entschieden worden ist (vgl. AGVE 2011, S. 263).